Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu drei Monaten werden von der Schulleitung entschieden. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Im Niedersächsische Schulgesetz ist keine Möglichkeit einer längeren Beurlaubung vorgesehen. Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine befristete Ausnahme zulassen, wenn der fortgesetzte Schulbesuch im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Beantragung einer Beurlaubung erfolgt mit dem Formblatt unten: